Pkt. 1:
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des
Vereines: |
1.1. |
Der Verein
führt den Namen "1. Österreichischer
- Mischlingshunde - Verein (1. Ö-M-V)" |
1.2. |
Der Verein hat seinen
Sitz in Wien |
1.3. |
Er erstreckt seine Tätigkeit
auf ganz Österreich |
1.4.
|
Die Errichtung von Zweigvereinen
im Sinne des $ 11 des Vereinsgesetzes 1951,
BGBI.Nr. 233 in der derzeitig geltenden Fassung,
ist nicht beabsichtigt. |
|
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Pkt. 2:
Zweck des Vereines: |
Der Verein,
dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet
ist, bezweckt: |
|
*die Abhaltung von Hunderennen,
Hundeausstellungen (amtl. genehmigt) |
|
*Beratung beim Hundekauf |
|
*gesellige Zusammenkünfte |
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Pkt. 3:
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und
die Art der Aufbringung der Mittel: |
Der beabsichtigte
Vereinszweck soll durch die in der Folge
angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden: |
3.1.
|
Ideele MIttel
Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte,
Training, Wanderungen, Herausgabe eines Mitteilungsblattes,
Diskussionsabende; |
3.2.
|
Materielle Mittel
Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge,
Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigene
Unternehmungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse
und sonstige Zuwendungen, sowie aus Erbschaften,
Testamenten, Verlassenschaften und Schenkungen. |
|
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Pkt. 4:
Arten der Mitgliedschaft: |
Die Mitglieder
des Vereines gliedern sich in |
4.1. |
ordentliche MItglieder,
das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen; |
4.2. |
Ehrenmitglieder sind
Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen
Verdienste um den Verein ernannt werden. |
|
|
Pkt. 5:
Erwerb der Mitgliedschaft: |
Mitglieder
des Vereines können alle physischen Personen,
sowie juristische Personen werden. Über
die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied
erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung. Vor der Konstituierung
des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme
durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft
wird erst mit Konstituierung des Vereines
wirksam. |
|
Pkt. 6:
Beendigung der Mitgliedschaft |
Die Mitgliedschaft
erlischt durch den Tod, durch freiwilligen
Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. |
6.1.
|
Der freiwillige Austritt
kann nur mit Ende jedes Kalenderjahre erfolgen.
Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher
schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die
Anzeige verspätet, so ist sie erst zum
nächsten Austrittstermin wirksam. |
6.2.
|
Die Streichung eines
Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn
dieses trotz 3maliger Mahnung länger
als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge
im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge
bleibt hiervon unberührt. |
6.3.
|
Der Ausschluss eines
Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand
wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten
und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt
werden. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei
Wochen nach Erhalt des Ausschlussbeschlusses
die Berufung an die Generalversammlung zulässig,
bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte
ruhen. Die Aberkennung der Ehrenitgliedschaft
kann aus den in Punkt 6.3. genannten Gründen
von der Generalversammlung auf Antrag des
Vorstandes beschlossen werden. |
|
Pkt. 7:
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
Die Mitglieder
sind berechtigt, an allen Veranstaltungen
des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen
des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht
in der Generalversammlung sowie das aktive
und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern
zu. |
7.1.
|
Die Mitglieder sind verpflichtet,
die Interessen des Vereines nach Kräften
zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines
Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen
Zahlung der Beitrittsgebühren und der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet. Die
Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieser
Gebühren und Beiträge befreit. |
|
Pkt. 8:
Die Generalversammlung |
8.1. |
Die ordentliche Generalversammlung
findet alljährlich innerhalb von 6 Monaten
nach Beginn des Kalenderjahres statt. |
8.2.
|
Eine außerordentliche
Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes
oder der ordentlichen Generalversammlung stattzufinden
. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche
Generalversammlung längstens 2 Monate
nach Einlangen des Antrags auf Einberufung
beim Vorstand stattzufinden. |
8.3.
|
Sowohl zu den ordentlichen
wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor
dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung
der Generalversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung
erfolgt durch den Vorstand. |
8.4.
|
Anträge zu Tagesordnungspunkten
sind mindestens 24 Stunden vor dem Termin
der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich
einzureichen. |
8.5.
|
Gültige Beschlüsse
- ausgenommen solche über einen Antrag
auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten
gefasst werden. |
8.6.
|
Bei der Generalversammlung
sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach
Punkt 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte
Mitglied hat eine Stimme. Die Generalversammlung
ist bei Anwesenheit der Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Ist die Generalversammlung zur festgesetzten
Stunde nicht beschlussfähig, so findet
die Generalversammlung 15 Min. später
mit derselben Tagesordnung statt, die ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig ist. |
8.7.
|
Die Wahlen und Beschlussfassungen
in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse,
mit denen das Statut des Vereines geändert
oder der Verein aufgelöst werden soll,
bedürfen jedoch einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. |
8.8.
|
Den Vorsitz in der Generalversammlung
führt der Obmann, in dessen Verhinderung
sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert
ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. |
|
Pkt. 9:
Aufgabenkreis der Generalversammlung |
Der Generalversammlung
sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung
des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Beschlussfassung über den Voranschlag,
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder
des Vorstandes und d. Rechnungsprüfer,
d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr
und der Mitgliedsbeiträge,
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
f) Entscheidung über Berufungen gegen
Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen
und die freiwillige Auflösung des Vereines,
h) Beratung und Beschlussfassung über
sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
|
|
Pkt. 10:
Der Vorstand |
10.1
.
|
Der Vorstand besteht aus
a) dem Obmann
b) dem Schriftführer
c) dem Kassier
Die Funktionsdauer des Vorstandes
beträgt 4 Jahre. Auf jeden Fall währt
sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Der Vorstand hat das Recht,
bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes
an seine Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist. Der Vorstand wird vom Obmann
bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder
mündlich einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden
und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend
ist.
Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der
Obmann, bei Verhinderung der Kassier.
Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz
dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode
(Pkt. 10.2.) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes
durch Enthebung (Pkt. 10.9.) und Rücktritt
(Pkt. 10.10). Die Generalversammlung kann
jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion
entheben. Die Vorstandsmitglieder können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes
des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung,
zu richten. Der Rücktritt wird erst mit
Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. |
|
|
Pkt. 11:
Aufgabenkeis des Vorstandes |
Dem Vorstand
obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen
alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages
sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen
und außerordentlichen Generalversammlungen;
c) Verwaltung des Vereinsvermögens;
d) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von
Vereinsmitgliedern;
e) Aufnahme und Kündigung von Angestellten
des Vereines. |
|
|
Pkt. 12:
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder |
12.1. |
Der Obmann oder der Kassier vertritt den Verein nach außen. |
12.2.
|
Im Innenverhältnis
gilt folgendes:
a) Der Obmann führt
den Vorsitz in den Generalversammlungen und
den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug
ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung
oder des Vorstandes fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen
zu treffen; diese bedürfen jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgan.
b) Der Schriftführer
hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte
zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung
der Protokolle der Generalversammlung und
des Vorstandes.
c) Der Kassier ist für
die ordnungsgemäße Geldgebarung
des Vereines verantwortlich
d) Der Obmann oder sein Stellvertreter
ist dem Verein gegenüber verpflichtet,
schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen
des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende
Urkunden, gemeinschaftlich mit dem Schriftführer,
sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen,
gemeinschaftlich mit dem Kassier zu unterfertigen.
|
|
|
Pkt. 13:
Die Rechnungsprüfer |
13.1.
|
Die beiden Rechnungsprüfer
werden von der Generalversammlung für
die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich. |
13.2.
|
Den Rechnungsprüfern
obliegt die laufende Geschäftskontrolle
und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
Sie haben der Generalversammlung über
das Ergebnis der Überprüfung zu
berichten. |
13.3. |
Im übrigen gelten
für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen
der Punkte 10.2., 10.8. 10.9. und 10.10. sinngemäß. |
|
Pkt. 14:
Das Schiedsgericht |
14.1. |
In allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
Schiedsgericht. |
14.2.
|
Das Schiedsgericht setzt
sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder
Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand
zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter
namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter
wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes
ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los. |
14.3.
|
Das Schiedsgericht fällt
seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. |
|
Pkt. 15:
Auflösung des Vereines |
15.1.
|
Die freiwillige Auflösung
des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Generalversammlung
und nur mit der in Punkt 8.7. der vorliegenden
Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen
werden. |
15.2.
|
Der letzte Vereinsvorstand
hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde
schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des
§ 26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet,
die freiwillige Auflösung in einem amtlichen
Blatt zu verlautbaren. |
15.3.
|
Das im Falle der freiwilligen
Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen
darf in, wie auch immer gearteten Form, den
Vereinsmitgliedern zugute kommen oder das
Vereinsvermögen wird bei der Generalversammlung
mit 2/3 Mehrheit dem zuvor ausgewählten nicht geförderten Tierschutzorganisationen in gleichen Teilen
für gemeinnützige Zwecke übergeben. |
Dieser Statutenbeschluss
wurde vom Proponenten am 27.6.2021 gefasst. |