Statuten des Vereines
1. Österreichischer Mischlingshunde Verein

Pkt. 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines:
1.1.
Der Verein führt den Namen "1. Österreichischer - Mischlingshunde - Verein (1. Ö-M-V)"
1.2.
Der Verein hat seinen Sitz in Wien
1.3.
Er erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich
1.4.

Die Errichtung von Zweigvereinen im Sinne des $ 11 des Vereinsgesetzes 1951, BGBI.Nr. 233 in der derzeitig geltenden Fassung, ist nicht beabsichtigt.
Pkt. 2: Zweck des Vereines:
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
*die Abhaltung von Hunderennen, Hundeausstellungen (amtl. genehmigt)
*Beratung beim Hundekauf
*gesellige Zusammenkünfte
Pkt. 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und die Art der Aufbringung der Mittel:
Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
3.1.


Ideele MIttel
Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Training, Wanderungen, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Diskussionsabende;
3.2.


Materielle Mittel
Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigene Unternehmungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen, sowie aus Erbschaften, Testamenten, Verlassenschaften und Schenkungen.
Pkt. 4: Arten der Mitgliedschaft:
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in
4.1.
ordentliche MItglieder, das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen;
4.2.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.
Pkt. 5: Erwerb der Mitgliedschaft:
Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.
Pkt. 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
6.1.

Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jedes Kalenderjahre erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
6.2.


Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz 3maliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
6.3.




Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Aberkennung der Ehrenitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3. genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
 
Pkt. 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.
7.1.




Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.
Pkt. 8: Die Generalversammlung
8.1.
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
8.2.


Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung stattzufinden . In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens 2 Monate nach Einlangen des Antrags auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
8.3.


Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
8.4.

Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
8.5.

Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
8.6.




Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Min. später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
8.7.



Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
8.8.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
 
Pkt. 9: Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Beschlussfassung über den Voranschlag,
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und d. Rechnungsprüfer,
d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge,
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

Pkt. 10: Der Vorstand
10.1













.













Der Vorstand besteht aus

a) dem Obmann
b) dem Schriftführer
c) dem Kassier

Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Der Vorstand wird vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der Kassier. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt. 10.2.) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Pkt. 10.9.) und Rücktritt (Pkt. 10.10). Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung, zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

Pkt. 11: Aufgabenkeis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
c) Verwaltung des Vereinsvermögens;
d) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
e) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

Pkt. 12: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
12.1.
Der Obmann oder der Kassier vertritt den Verein nach außen.
12.2.


















Im Innenverhältnis gilt folgendes:

a) Der Obmann führt den Vorsitz in den Generalversammlungen und den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

b) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

c) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich

d) Der Obmann oder sein Stellvertreter ist dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, gemeinschaftlich mit dem Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, gemeinschaftlich mit dem Kassier zu unterfertigen.

Pkt. 13: Die Rechnungsprüfer
13.1.

Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
13.2.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
13.3.

Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 10.2., 10.8. 10.9. und 10.10. sinngemäß.

Pkt. 14: Das Schiedsgericht
14.1.
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
14.2.



Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
14.3.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

Pkt. 15: Auflösung des Vereines
15.1.

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der in Punkt 8.7. der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.

15.2.

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des § 26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
15.3.


Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in, wie auch immer gearteten Form, den Vereinsmitgliedern zugute kommen oder das Vereinsvermögen wird bei der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit dem zuvor ausgewählten nicht geförderten Tierschutzorganisationen in gleichen Teilen für gemeinnützige Zwecke übergeben.

Dieser Statutenbeschluss wurde vom Proponenten am 27.6.2021 gefasst.